Erbrecht Anwalt Berlin FachanwaltWas bedeutet  diese Bezeichnung?Zurück zur StartseiteVorträge für "Laien" und "Profis"Die Auseinandersetzung vor GerichtAngaben nach § 6 TDLGEine der wichtigsten Entscheidungen: Die UnternehmensnachfolgeVorweggenommene Erbfolge, Schenkungen u.a.Zur PersonGeltendmachung und Abwehr des PflichtteilsanspruchesInformationen zu Testamenten, Anfechtung uvmAuseinandersetzung, TeilungsversteigerungWenn Sie im Ausland geerbt haben oder vererben möchtenWas ist ein eigentlich ein "Vermächtnis"?Erbschaftsteuer, Einkommensteuer und mehrDer "Königsweg" zur StreitvermeidungSo erreichen Sie uns!Hinterlassen Sie etwas für die EwigkeitEntscheiden Sie, wer Sie betreuen soll!Vorsorge für Krankheit und Pflegefall Ihr Wünsche für die Behandlung im Krankheitsfall

Was ist eine Erbengemeinschaft?

"Erbengemeinschaft"- ein Begriff der nicht ganz hält, was er zu versprechen scheint, denn eine "Gemeinschaft" im Sinne von freiwillig miteinander verbundenen Personen ist dies nicht  
Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen als Erben berufen sind. Sie entsteht also zwangsweise oder positiver ausgedrückt: kraft Gesetzes.

Jeder (Mit-)Erbe wird Eigentümer an jedem Gegenstand der zum Nachlaß gehört zu einem Bruchteil. Völlig unabhängig davon, was in einem etwaigen Testament steht, gehört jeder Gegenstand zunächst jedem Erben. 

Die Erben können nur einstimmig über Nachlaßgegenstände verfügen, egal ob Kaffeelöffel oder Mehrfamilienhaus. Das bedeutet, daß kein Erbe über seinen Eigentumsbruchteil alleine verfügen darf und kann. Lediglich die Veräußerung seines gesamten Erbteils ist möglich.

Auch bei der Übertragung eines Gegenstandes auf einen Erben müssen also alle Erben mitwirken! Alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen können die Erben nur zusammen einstimmig, also gemeinschaftlich treffen. Die Verwaltung kann durch Mehrheitsbeschluß erfolgen,
 

Erbengemeinschaft

Maßnahmen der Notverwaltung können notfalls sogar von einem Erben durchgeführt werden.

Wie wird die Erbengemeinschaft beendet?
Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Beendigung ausgerichtet. Gleichwohl liegen hier die erheblichen Probleme. Grundsätzlich wäre der gesamte Nachlaß zu "versilbern" und entsprechend den Erbquoten zu verteilen.
Schwierigkeiten bereiten hier testamentarische Erbteilungsregeln, lebzeitige Vorempfänge einzelner Erben (Schenkungen) und vieles mehr. "Patentlösungen" kann es nicht geben - hier muß ein sinnvolles Vorgehen auf den Einzelfall abgestimmt werden.

Rechtsanwalt Stephan Rißmann ist Co-Autor des “Praxiskommentars Erbrecht”, erschienen im zerb-Verlag und hat dort die §§ 2032-2049 BGB (Erbengemeinschaft) kommentiert. Er ist Co-Autor des Buches “Fachanwalt für Erbrecht”, dort das Kapitel “Die Erbengemeinschaft” sowie des “Formularbuches Erbrecht”, dort “Ansprüche der Erbengemeinschaft”. Außerdem ist er Herausgeber und Co-Autor des Buches “Die Erbengemeinschaft”, daß 2009 im zerb-Verlag erscheint.